Indizierungen von Computerspielen in der Praxis

von
Gregor Franz

Viele Legenden, Halbwahrheiten und Ungenauigkeiten ranken sich um den Begriff der Indizierung: den Vorgang, seine Auswirkungen und die Behörde, die dahintersteht. Dieser Artikel versucht die wesentlichen Fakten zu erhellen und sich kontrovers mit dem Aspekt seines Sinns und seiner Praktikabilität auseinanderzusetzen.

Indizierung allgemein

Indizierung: das bedeutet, daß die zuständige Behörde, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), Bücher, Filme und auch Video- sowie Computerspiele auf ihren Inhalt untersucht und sie, wenn sie fündig in der Hinsicht wird, daß eine sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen vorliegt, auf den Index setzt - denn dafür steht das, aus dem lateinischen stammende, 'Indizieren'.

Wer ist verantwortlich für die Entscheidung?

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, nachfolgend mit dem Kürzel BPjS bezeichnet, sitzt in Bonn. Das Recht Anträge auf Indizierung einzureichen, haben die Obersten Jugendbehörden der Länder, die Landesjugendämter, die Jugendämter und der Bundesminister für Frauen und Jugend.

Früher durfte die BPjS nur auf einen solchen Antrag hin tätig werden. Seit der Neuregelung des Paragraphen 18 im Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften aber, kann sie es auch dann, wenn das Computerspiel ganz oder weitgehend inhaltsgleich zu einem bereits indizierten ist oder wenn ein Gericht pornographischen Inhalt festgestellt hat. "Ganz und weitgehend gleich" bezieht sich in der momentanen Praxis hauptsächlich auf das Erscheinen desselben Spiels auf unterschiedlichen Plattformen, was bisher eine separate Indizierung notwendig machte.

Ob dann tatsächlich eine Indizierung vorgenommen werden soll, entscheidet ein Gremium bei der BPjS. Wenn die Behörde von den obigen Instanzen einen Antrag und ein Belegexemplar erhalten hat, wird beides zuerst in einem 'vereinfachten Verfahren' an eine Dreier-Kommission geleitet, die sich aus dem Vorsitzenden der BPjS, einem Beisitzer aus dem Bereich Kunst/Literatur/ Buchhandel/Verleger und einem weiteren Beisitzer zusammensetzt. Wenn diese drei nicht zu einer einstimmigen Entscheidung gelangen, wird das Material an ein Zwölfer-Gremium weitergeleitet.

Das Zwölfer-Gremium besteht aus dem Vorsitzenden, acht Gruppenbeisitzern, sowie drei Länderbeisitzern mit Zweidrittelmehrheit. Die Gruppenbeisitzer entstammen den Bereichen Kunst/Literatur/Buchhandel/Verleger/Jugendverbände/ Jugendwohlfahrt/Lehrerschaft sowie den Kirchen und werden von den entsprechenden Verbänden ernannt.

Zitat aus einer Broschüre der BPjS zu diesem Thema: "Die BPjS ist eine Bundesbehörde mit gerichtsähnlicher Funktion. Ihre Mitglieder, d.h. die Beisitzer einschließlich der Vorsitzenden, sind im Rahmen der Indizierungsverfahren nicht an Weisungen gebunden."

Nach welchen Kriterien entscheidet die BPjS?

Die gesetzlichen Regelungen, auf die sich die Entscheidenden beziehen, entstammen dem "Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)":

"Par. 1

  1. Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. [...]
  2. Eine Schrift darf nicht aufgenommen werden
    1. allein wegen eines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts;
    2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient;
    3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, daß die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
    4. Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen gleich."

Paragraph (3) bedeutet also auch eine Zuständigkeit für Spiele bzw. Computerspiele. Mit FSK-Freigaben für Kino- und Videofilme hat die BPjS allerdings nichts zu tun, wie auch Fernsehproduktionen nicht zu ihrer Einflußsphäre gehören.

Vor allen Dingen folgende Kriterien sind für die BPjS ausschlaggebend:

Wie erfährt man überhaupt von Indizierungen?

Bekanntgemacht werden die Indizierungen im Bundesanzeiger, einem Blatt, in das sicherlich ein Großteil der betroffenen Personengruppen keinen Einblick hat. Auf der Website der BPjS gibt es keinerlei Liste und im Internet sind an anderen Stellen allenfalls unvollständige und inaktuelle Listen zu finden, die auf Wunsch der Behörde auch nicht weitergepflegt werden. Dazu später mehr.

Verleger, Zwischenhändler und Importeure sind allerdings nach Paragraph 4 GjS verpflichtet, ihre Abnehmer von der Indizierung zu informieren.

Was aber hat eine Indizierung eigentlich für Konsequenzen?

Dies ist im GjS Paragraph 3-5 geregelt. Verstösse dagegen werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geahndet. Erziehungsberechtigte (in der Regel die Eltern) geniessen erhöhten Schutz. (Paragraph 21 GjS)

Paragraph 5 beinhaltet, daß indizierte Medien Kindern und Jugendlichen in keiner Form zugänglich gemacht werden dürfen. Das heißt, sie dürfen ihnen nicht nur nicht verkauft oder geschenkt werden, sondern auch weder gezeigt noch in ihrem Beisein genutzt werden.

Für Gewerbetreibende bedeutet dies, daß indizierte Objekte nicht an Orten ausgestellt und angeboten werden dürfen, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind. Nur ein Verkauf "unter dem Ladentisch" ist erlaubt und nur, wenn der (volljährige) Kunde von selbst danach fragt.

Lt. Paragraph 4 dürfen der `Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen`, Kioske und der Versandhandel (da dort die Altersüberprüfung problematisch ist) keinerlei indizierte Medien anbieten, verkaufen, verleihen oder vorrätig halten.

Interessant auch der Inhalt des Paragraphen 5. Hier geht es um Werbeverbote. Für indizierte Medien darf nicht mehr in der Öffentlichkeit geworben werden, nur noch in lediglich Erwachsenen zugänglichen Räumen. In keinem Fall darf mit der Indizierung "geworben" werden bzw. damit, daß ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war, auch wenn ein Medium dann nicht indiziert wurde.

Originaltext BPjS: "Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist. Die Nennung auch nur des Titels eines indizierten Mediums ist verboten (sogenannte gegenstandsneutrale Werbung)."

Die Frage nach dem Sinn dieser Maßnahmen

Zweifellos wird unsere Gesellschaft mit einer Flut von teilweise äußerst gewalttätigen und pornographischen Medien eingedeckt. Leider gibt es auch einzelne rassistische Dinge, gegen die zweifellos vorgegangen werden muß. Den Begriff der 'Zensur' der im Zusammenhang mit der BPjS auch schon fiel, wird von ihr vehement zurückgewiesen, denn es gehe ja nicht um ein komplettes Verbot der Objekte, sondern lediglich um das Verhindern des Zugriffs von Kindern und Jugendlichen darauf.

Das ist ein löbliches Ziel und bei manchem Schund kann man da auch bedenkenlos zustimmen. Die Gefahr des gelegentlichen Mißbrauchs der Kompetenzen der Entscheider aus Geschmacksgründen und die, bei den oben genannten Maßnahmen doch faktisch einem Verbot bzw. einer Demontage jeder wirtschaftlichen Erfolgsmöglichkeit nahekommende Realität (da vielfach keinerlei Präsenz im Handel bzw. keinerlei Werbung oder auch nur Nennung), läßt aber doch gelegentlich Fragen am Sinn der praktizierten Handhabung aufkommen. Dafür ist auch vor allen Dingen der folgende Abschnitt von Bedeutung.

Die Frage nach der Wirkung der Maßnahmen

Viele Gerüchte ranken sich ja um die 'verbotenen' Computerspiele. Manchmal ist gar nicht konkret bekannt, ob dieses oder jenes nun indiziert ist oder nicht, was auch von der Informationspolitik der BPjS herrührt. Das Interesse ist aber auf jeden Fall geweckt, getreu dem Motto: "Was verboten ist, übt einen besonderen Reiz aus".

Bei einer nicht repräsentativen, aber doch den Trend aufzeigenden Umfrage des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung Soest, der Klassen 5, 6 und 7 an einer Kölner Gesamtschule im Herbst 1996 zum Thema Video/ Computerspiele, gab die Hälfte der Jungen (aber nur wenige Mädchen) an, schon einmal verbotene Spiele ausprobiert zu haben. 43% gaben an, daß sie gerne (noch) eins ausprobieren wollen.

Sicherlich ist dies ein Mitgrund dafür, daß die BPjS, wie oben angesprochen, möglichst jede Erwähnung der konkreten Titel z.B. im Internet vermeiden will, um gar nicht erst neugierig zu machen, selbst wenn es dort um Aufklärung geht.

Trotzdem hat fast jeder schon von den bekanntesten Spielen gehört und sehr viele haben sie auch selbst bereits gespielt. Zumindest die rigide Informationspolitik scheint da wenig zu fruchten.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit am konkreten Fall von Computerspielen

Kritiker, darunter hochrangige Experten für Neue Medien, bemängeln, daß in aller Welt bekannte und beliebte topmoderne Mainstreamprodukte hier in Deutschland durch Indizierung mit pornographischen und rassistischen Machwerken in einen Topf geworfen werden oder das in Filmen, wie Braveheart und Predator, eine ganze Menge sehr echt wirkender Menschen durch Gewalt ums Leben kommen, ohne solchen Restriktionen unterworfen zu sein.

"Indizierungen in diesem extrem dynamischen und unüberschaubaren Markt, der sich zum Teil auch unkontrollierbarer Vertriebswege (z.B. Internet, Schwarzmarkt) bedient, greifen jedoch viel zu spät und erreichen bei den Kids eher das Gegenteil. Für Jugendliche, die sich in der Spieler- 'Subkultur' bewegen, werden diese Spiele dadurch 'künstlich' interessant gemacht. Indizierungen unterstreichen die vermeintliche 'Qualtität' eines Spiels, das man auf jeden Fall haben muß. ..."

(Friedemann Schindler / Jens Wiemken, zitiert aus: "Wer hat Angst vor Super Mario? - Computerspiele und pädagogische Praxis" in: W. Faulstich, Gerhard Lippert (Hrsg.), "Medien in der Schule", S.246)

Gegenwärtig gelangen Produkte dieses Segments erst einmal ungeprüft auf den Markt. Da die BPjS nur auf Antrag aktiv wird und dann irgendwann entscheidet, haben sich die Spiele schon unkontrollierbar verbreitet und das Interesse wird dann tatsächlich nur noch angefacht, da auch ein Behindern der Nennung dieser Spiele (ab diesem Zeitpunkt) den Wirbel, den das Entfernen vom Markt verursacht, nicht vertuschen kann.

Dies läßt dann doch am Sinn der Aktion an sich zweifeln. Das angeblich verdammenswerte Produkt hat gerade in der Klientel, von der es ferngehalten werden sollte, einen besonderen Schub bekommen - und das mit Hilfe der Bundesbehörde, diametral zu ihrer eigentlichen Intention!

Sehr lesenswert ist übrigens die vom Mai 1994 stammende Begründung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften zur Indizierung von Doom, einem Spiel, das wohl nicht nur durch seine technischen und spielerischen Merkmale derart bekannt wurde, sondern auch durch den Vorgang der Indizierung selbst:

"Wesentlicher Inhalt des Spiels ist die bedenkenlose, realistisch inszenierte Tötung, unter anderem von Gegnern in Menschengestalt, was für jeden Zuschauer klar und zweifelsfrei erkennbar ist. Die sozial-ethische Desorientierung rührt hier aus der Einübung des gezielten Tötens. Die programmimmanente Logik bindet den Spieler an ein automatisiertes Befehls- und Gehorsamsverhältnis, dessen wesentlicher Kern das reaktionsschnelle Töten menschen-, beziehungsweise tierähnlicher Gegenüber ausmacht. Möglichkeiten des Ausweichens oder ähnlicher nonaggressiver Konfliktlösungen existieren nicht. Da sich der Spieler im stetigen Kampf um das eigene Überleben befindet, wird er gefühlsmäßig intensiv in das Spielgeschehen einbezogen. Die Art der Steuerung verlangt stetige Konzentration, schnelle und zuverlässige Reizaufnahme sowie mittelmäßig bis hohe Leistungen im Bereich der Feinmotorik. Eine kritische Bewertung des aggressiven Spielinhalts ist dem Spieler aufgrund einer derart hohen psycho-physischen Beanspruchung nicht möglich. Das Töten wird, der hohen Leistungsmotivation insbesondere männlicher Heranwachsender entgegenkommend, spielerisch eingeübt und zum sportlichen Vergnügen verniedlicht."

(Auszug, zitiert nach: Computerspiele-TÜV, Hrsg. Förderverein für Jugend- und -sozialarbeit e.V.)

Zu einer der zentralen Kriterien der BPjS in der Beurteilung von Computerspielen, ist mittlerweile insbesondere die Verwendung menschlicher oder menschenähnlicher Gegner geworden. Viele Spiele erscheinen speziell in Deutschland mit leicht veränderten Versionen, in denen diese Gegner als Tiere, Mutanten oder, besonders beliebt, als Androiden bzw. Roboter auftreten. Für manche Spiele, wie z.B. Quake 2 hat der BPjS dieses allerdings nicht genügt und, nachdem sie es am 20.12.1997 vorläufig indizierte, Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellt.

Der Staatsanwalt konnte sich dann allerdings nicht der Auffassung anschließen, daß Quake 2 unter den Paragraphen 131 StGB falle, weil die dort präsentierten Wesen nicht als "Mensch" einzustufen wären. Diese Einschätzung des Staatsanwalts beruht auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Videofilm "Tanz der Teufel". Er kam aber zu der Auffassung, daß der Vertrieb des Computerspiels trotzdem strafrechtlich relevant sei und zwar da es unter den Paragraphen 6 Nr.3 GjS einzustufen sei.

Was für Blüten die Handhabung durch das BPjS teilweise treiben kann, zeigt meiner Meinung nach, das Beispiel des ebenfalls äußerst bekannten Spiels "Command & Conquer", das zum Wegbereiter für eine ganze Armada von diversen Klons geworden ist. Die kleinen Soldaten, die unter anderem auf der Landschaft dirigiert werden müssen, sind in den Standardversionen natürlich Menschen, in der deutschen sehen sie zwar identisch aus, aber die Samples wurden ausgetauscht. Befehlsbestätigungen erklingen nun 'robotisch' und wenn ein Panzer über sie hinwegrollt, ertönt ein Geräusch, das an eine zerdrückte Bierdose erinnert. So genügte es dann also den Vorschriften - Realsatire pur.

Fazit zur gegenwärtigen Praxis

Es bleibt zu konstatieren, daß der derzeit praktizierte Umgang mit potentiell problematischen Computerspielen zwar von hehren Zielen getragen ist und teilweise auch von den Produkten her eine Berechtigung hat, daß aber, neben einigen zweifelhaften Entscheidungen und einer zensurähnlichen Wirkung in manchen Bereichen (da die Programme auch für Erwachsene nur sehr schwer zu beziehen sind), insbesondere nicht die gewünschte Wirkung erzielt wird.

Die Intention war, Kinder und Jugendliche nicht mit für sie ungeeigneten Inhalten in Berührung kommen zu lassen, was leider, wie beschrieben, durch ein verspätetes Verfahren in der heutigen Zeit, mit den Möglichkeiten zur schnellen Verbreitung der Medien, nicht zu erreichen ist. Dagegen wird eine vermehrte Aufmerksamkeit gerade der zu schützenden Gruppe auf diese Objekte gezogen.

Gibt es Alternativen?

Um nicht mißverstanden zu werden: Viele der von der BPjS indizierten Spiele sind unzweifelhaft nicht für Kinder und Jugendliche geeignet - harmlos ausgedrückt - und sollten ihnen wirklich nicht zugänglich gemacht werden. Nur die Wirkung, bzw. das, was bisher vielmehr nicht bewirkt wurde, ist es, was meine Kritik weckt. Dieser Weg hat sich in vielen wichtigen Fällen offensichtlich als nicht praktikabel erwiesen.

Eine Alternative stellt vielleicht die Initiative der Unterhaltungssoftwareindustrie dar. Der Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland (VUD) und der Förderverein für Jugend- und Sozialarbeit (fjs) haben im Herbst 1994 die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) gegründet. Auch hier begutachten Gremien die Spiele und vergeben zur Orientierung fünf Alterseinstufungen, mit denen die Software gekennzeichnet wird, BEVOR sie auf dem Markt erscheint:

Ein pragmatischer, den realen Bedingungen angepaßter, unbürokratischer Kompromiß zwischen den Lösungen und Vorgehensweisen der BPjS und USK, also zwischen Behörde und Industrie, könnte einen Mittelweg darstellen, der die gewünschte Wirkung nach sich zieht.



Quellen und Adressen:

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, Postfach 26 01 21, 53153 Bonn

Das Indizierungs-FAQ von Marc Aurel (4-tea-2@bong.saar.de), http://www.saar.de/~bong/archiv/faq/indexfaq.html

sowie dortige Zitate aus der offiziellen BPjS-Broschüre "Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften informiert: Gesetzlicher Jugendschutz".

Landesinstitut für Schule und Weiterbildung, Soest http://www.lsw.nrw.de/lswhome/ bzw. zu diesem Thema: http://www.learn-line.nrw.de/Themen/Computerspiele/umgang1.htm

Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) http://www.usk.de


Weitere Stellungnahmen zum Thema "Indizierung" sind unter folgender Adresse zu finden: http://www.educat.hu-berlin.de/~frerk/spiele/diskuss.html

Einen interessanten Text zum Thema: "Ist die BRAVO jugendgefährdend?" finden Sie unter: http://www.nordzeit.de/Storchennest/bravog.htm


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